Satzung - SG Wassersportfreunde Wusterhausen e.V.

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Satzung

 
§ 1 Der Verein
1.1 Die Sportgemeinschaft „Wassersportfreunde Wusterhausen e.V.“ ist die Vereinigung der Freunde des Wassersports (Segeln, Paddeln, Rudern) im Deutschen Seglerverband im Territorium Wusterhausen.
 
  1.2.     Sie hat ihren Sitz in Wusterhausen.
 
§ 2 Zweck des Vereins und Mittelverwendung
  2.1.     Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Sport, insbesondere des Wassersportes in allen Erscheinungsformen auf der Grundlage des Amateursportes im Bereich der Kyritzer Seenkette.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Wassersportveranstaltungen (theoretischen und/ oder praktischen Inhaltes), Durchführung von Kinder- und Jugendtrainingslagern in der schulfreien Zeit, regelmäßiges Kinder- und Erwachsenentraining etc., Interessenvertretung in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Sportgemeinschaften unter fachlicher Unterstützung des Bund Brandenburgischer Segler (BBS) sowie Kreissportbundes.
 
  2.2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  2.3.     Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
  2.4.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
  3.1.     Mitglied können alle Bürgerinnen und Bürger sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken den Wassersport auf der Grundlage des Amateurgedankens unter Ausschluss von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Zielen betreiben.
 
  3.2.     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
 
  3.3.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
  3.4.     Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
 
  3.5.     Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens am 01.12. des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  4.1.     Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
 
  4.2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und durchzusetzen.
 
§ 5  Mitgliederversammlung
  5.1.1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WSW.
 
  5.1.2.  Sie findet einmal jährlich statt.
 
  5.1.3.  Beschlussfähigkeit besteht, wenn alle Mitglieder schriftlich eingeladen wurden.
 
  5.1.4.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
 
  5.1.5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich fordern, unter Angabe des Grundes.
 
  5.2.  Vorstand
  5.2.1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
             - dem Vereinsvorsitzenden
 
              - dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
 
              - dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
 
              - dem Schatzmeister
 
              - dem Jugendobmann Segeln
 
              - dem Jugendobmann Drachenboot
 
              - dem Regattaobmann
 
              - dem Obmann Technik.
 
              Im Vorstand muss mindestens eine Frau vertreten sein.
 
              Der Vorstand wird alle vier Jahre gewählt.
 
   5.2.2.  Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB. Im Bedarfsfall erteilt der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern, insbesondere dem Vereinsvorsitzendem und in dessen Abwesenheit dem stellvertretendem Vorsitzenden die Vollmacht den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
 
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
 
§ 6 Finanzen
  6.1.     Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, staatliche, betriebliche und gesellschaftliche Zuwendungen, private Spenden und Einnahmen.
 
  6.2.    Auf der Grundlage der Eigenerwirtschaftung der Mittel beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
 
  6.3.     Beiträge und Pachten der Mitglieder sind Bringschuld und sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
  6.4.    Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.. Am Schluss jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzunehmen und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Dieselbe ist durch Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Rechnungprüfungskommission, bestehend aus drei Personen, wird auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt.
Ihre Tätigkeit läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
 
§ 7 Arbeitsleistungen
  7.1.    Zur Erhaltung der Gebäude und Anlagen sind gemeinschaftliche Arbeiten notwendig, zu denen die Mitglieder verpflichtet sind.
 
  7.2.    Der Vorstand legt jährlich den Umfang der von jedem Mitglied zu leistenden Arbeit fest.
 
  7.3.    Fehlstunden bei Gemeinschaftsarbeiten sind vom betreffenden Mitglied finanziell auszugleichen. Die Höhe des Betrages für eine Arbeitsstunde beschließt der Vorstand.
 
§ 8  Auflösung des Vereins
              Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendsportes.
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